Frage von Matthias M. • 13.09.2024

Antwort ausstehend von Dietmar Woidke SPD
Während der Stallperiode müssen die Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche für eine Stunde Zugang zu Freigelände haben.
Der Verkauf ist erlaubt, solange die Produkte eindeutig nicht-psychoaktiv sind. Dies haben wir im BtMG entsprechend angepasst.
Wir bedauern das Scheitern der Tierschutzgesetz-Reform wegen der fehlenden Mehrheiten nach Koalitionsbruch. Wir setzen uns weiter dafür ein ohne AfD-Stimmen.