Antwort 07.09.2026 von Philipp Rottwilm SPD
Derzeit gilt die einjährige Haltefrist für private Kryptowerte weiterhin unverändert nach § 23 EstG. Eine Bestandsschutzregelung ist mangels neu beschlossener Gesetzeslage noch nicht bestimmt.
Derzeit gilt die einjährige Haltefrist für private Kryptowerte weiterhin unverändert nach § 23 EstG. Eine Bestandsschutzregelung ist mangels neu beschlossener Gesetzeslage noch nicht bestimmt.
Ein Staat kann an unnötiger Bürokratie und ineffizienten Strukturen sparen und gleichzeitig seine Kernaufgaben zuverlässig finanzieren. Deshalb bin ich ausdrücklich dafür, Infrastruktur im ländlichen Raum staatlich zu unterstützen, wo dies notwendig ist.
Zugleich ist klar: Prävention allein löst die akuten Finanzierungsprobleme der GKV nicht kurzfristig.

Meines Erachtens werden verkehrsauffällige Minderheiten (um 12%) von allen deutschen Legislativen stets zu Lasten der regulär fahrenen Allgemeinheit begünstigt.