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Ob und in welchem Umfang solche Verträge notwendig sind, muss das zuständige Haus selbst be- und verantworten. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis des Kanzleramts in solche innerorganisatorischen Entscheidungen besteht nicht.
Denkbar wären hier unter anderem längere Verjährungsfristen, die weitere personelle Stärkung spezialisierter Steuerfahndungs- und Ermittlungsbehörden sowie eine engere Zusammenarbeit von Finanzaufsicht, Staatsanwaltschaften und Bundeszentralamt für Steuern, damit unrechtmäßig erlangte Gelder konsequent zurückgeholt werden können.