Antwort 05.02.2025 von Joachim Herrmann CSU
Die Eröffnung einer Asylbewerberunterkunft in der Nachbarschaft begründet meiner rechtlichen Einschätzung nach als solche keinen zur Mietminderung berechtigenden Sachmangel.
Die Eröffnung einer Asylbewerberunterkunft in der Nachbarschaft begründet meiner rechtlichen Einschätzung nach als solche keinen zur Mietminderung berechtigenden Sachmangel.
Ich würde an Ihrer Stelle der Mietminderung nicht zustimmen und gerichtlich die gestellte Frage austragen lassen, wenn der Mieter bei seiner Mietminderung trotz Ihrer Ablehnung bleiben sollte.
Die Frage, ob eine Mietminderung aufgrund einer Asylunterkunft in der Nachbarschaft rechtlich möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Zur Rolle von parlamentarischen Beobachterinnen und Beobachtern
Wir haben als Partei einen Unvereinbarkeitsbeschluss