Asylunterkunft als Grund für Mietminderung: Wie sieht die Rechtslage dazu aus ?
sehr geehrter Herr Buschmann,ich habe eine vermietete Eigentumswohnung in Bad Wörishofen (Unterallgäu, Bayern) und der Mieter hat angekündigt, die Miete aufgrund der Beeinträchtigung durch die Flüchtlingsunterkunft, die in der Nähe liegt, zu mindern.
Ist das Recht, dass der Gesetzgeber die Unterbringung von Asylanten beschliesst und der kleine Privatvermieter muss dafür finanzielle Einbußen in Kauf nehmen ??
Wenn eine Flüchtlingsunterkunft eine Beeinträchtigung für die Nachbarn darstellt, dann kann man sie auch nicht in einer Wohngegend ansiedeln.
Und wenn die Flüchtlingsunterkunft keine Beeinträchtigung darstellt, dann kann deshalb auch keine Miete gemindert werden.
Wenn die Unterbringung von Geflüchteten per Gesetz geregelt ist, dann muss doch auch geregelt sein, dass dies nicht zu Lasten einzelner (Privatvermieter) geht ?!
Wie sieht die Rechtslage dazu aus ?

Sehr geehrte Frau R.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Frage, ob eine Mietminderung aufgrund einer Asylunterkunft in der Nachbarschaft rechtlich möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gemäß § 536 BGB liegt ein Mietmangel vor, wenn die Nutzung der Mietsache erheblich beeinträchtigt wird. Die bloße Existenz einer Asylunterkunft stellt jedoch keinen derartigen Mangel dar. Entscheidend ist, ob von der Unterkunft konkrete Störungen ausgehen, welche die Wohnqualität unzumutbar beeinträchtigen. Grundsätzlich sind gesellschaftliche Veränderungen wie die Einrichtung sozialer Einrichtungen von Mietern hinzunehmen, soweit sie nicht zu erheblichen Belastungen führen. Es könnte sich diesbezüglich empfehlen, einen hierauf spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB