Antwort 10.08.2026 von Friedrich Merz CDU
Sehr geehrter Herr G.,
Sie haben über das Internetportal „abgeordnetenwatch.de“ eine Frage an mich gerichtet. Dafür danke ich Ihnen.
Sehr geehrter Herr G.,
Sie haben über das Internetportal „abgeordnetenwatch.de“ eine Frage an mich gerichtet. Dafür danke ich Ihnen.
Durch die Novelle des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vom 06. Mai 2026 wurde eine neue Verfahrensregelung eingeführt, die den Wahlleitungen und Wahlausschüssen ermöglicht, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine fehlende Verfassungstreue des Kandidaten oder der Kandidatin die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in die Prüfung ebendieser Verfassungstreue einzubeziehen.
Ja.