
Sehr geehrter Herr E.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Sehr geehrter Herr E.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Duldungszeiten gelten nicht als rechtmäßiger Aufenthalt und werden deshalb nicht angerechnet. Es zählt erst die Zeit, in der Sie einen Aufenthaltstitel vorweisen können.
Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I oder BAföG haben keinen Einfluss auf den Einbürgerungsanspruch.
Auch hier bin ich der festen Überzeugung, dass es Lebenssituationen gibt, in denen ein Sozialleistungsbezug gerechtfertigt ist und kein Einbürgerungshindernis darstellen sollte. Ich habe mich in den Verhandlungen dementsprechend auch dafür eingesetzt, dass auch für Menschen mit Bürgergeld-Bezug im Einzelfall die Einbürgerung möglich ist.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes musste die alte Rechtslage angewendet werden.
Das Gesetz gilt nicht rückwirkend für Neugeborene.