Frage von Sabine B. • 14.09.2023

Antwort von Jan-Christoph Oetjen FDP • 26.09.2023
Die Kommission sah sich nicht zuständig und erkannte auch keinen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie, was ich zutiefst bedauere.
Die Kommission sah sich nicht zuständig und erkannte auch keinen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie, was ich zutiefst bedauere.
Wie Sie wahrscheinlich wissen, gibt es bereits eine Musterklage gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Es gilt nun abzuwarten, zu welchem Urteil das Gericht kommen wird.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt weiter geltendes Recht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine (Rechts-)Auskünfte zu einzelnen Maßnahmen erteilen können. Ansprechpartner sind hier das Ministerium/die Kommune.
Die Stadt Bürstadt, die für den Erhalt ihrer Straßen zuständig ist, hat nach eingehender Beratung und Debatte von dieser gesetzgeberischen Option Gebrauch gemacht