Antwort 01.07.2025 von Thomas Hering CDU
Betroffen sind nur fremdgefährdende Personen, deren Gewaltneigung bzw. konkretes Gefahrenpotential auch für die Zeit nach Entlassung durch behandelndes Fachpersonal festgestellt wird.
Betroffen sind nur fremdgefährdende Personen, deren Gewaltneigung bzw. konkretes Gefahrenpotential auch für die Zeit nach Entlassung durch behandelndes Fachpersonal festgestellt wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich als Bundestagspräsidentin zu hypothetischen Fragen generell keine Antwort geben kann
Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen. Schreiben Sie mir und meinem Team einen Brief oder eine E-Mail.
Diese Regelung besagt auch für alle Callcenter: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.