Antwort 21.08.2024 von Rainer Genilke CDU
Bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs sind nach meiner Auffassung die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Mietern und Eigentümern wechselseitig abzuwägen.
Bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs sind nach meiner Auffassung die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Mietern und Eigentümern wechselseitig abzuwägen.
Die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt - durch eine anschließende ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme - ist nach der sozialen Teilhabe mittelfristiges Ziel der Förderung.
Der § 16i ist ein sehr erfolgreiches Instrument zur Integration in den Arbeitsmarkt und ist speziell auf Langzeitarbeitslose bezogen.
Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II richtet sich an den Personenkreis besonders arbeitsmarktferner Menschen.
