
Nach der Haager Landkriegsordnung Art. 32 S. 2 ist es einem Staat verboten, Staatsangehörige der Gegenpartei zu einer Kriegshandlung gegen seinen Heimatstaat zu zwingen.
Nach der Haager Landkriegsordnung Art. 32 S. 2 ist es einem Staat verboten, Staatsangehörige der Gegenpartei zu einer Kriegshandlung gegen seinen Heimatstaat zu zwingen.
ich glaube, dass die geplante doppelte Staatsbürgerschaft keine Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands haben wird.
Die Marine muss im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung verschiedene Aufgaben wahrnehmen können
Die Landesverteidigung ist eine der Kernaufgaben des Staates. Dafür muss kein konkreter "Feind" oder "Gegner" benannt werden.
Ich gehe meiner herausfordernden Aufgabe als Vorsitzende des Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages mit Leidenschaft nach.
Sehr geehrter Herr H.,
Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt an Wolfgang Hellmich unter der nachstehenden E-Mail-Adresse: