
(...) Dort sieht man jedoch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Erst wenn Benzinpreiserhöhungen nachweisbar auf einem Kartell wie z.B. einer Preisabsprache beruhen, kann das Bundeskartellamt gegen eine solche Wettbewerbsbeschränkung einschreiten. Ein paralleles Preisverhalten ist dagegen kartellrechtlich nicht zu beanstanden. (...)