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Thomas Oppermann
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Frage von Ingo S. •

Frage an Thomas Oppermann von Ingo S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Oppermann,

momentan wird diskutiert, den Zugang zu Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten zu sperren. Einige Provider haben sich bereits freiwillig dazu verpflichtet; die anderen sollen nun gesetzlich dazu verpflichtet werden. Die Liste der zu sperrenden Seiten wird dabei vom BKA gestellt, das auch die juristische Verantwortung dafür übernimmt, daß die gesperrten Seiten wirklich strafbare Inhalte haben.
Ich frage mich, welche Kontrollen hier vorgesehen sind. Kürzlich hatte http://www.wikiLeaks.de juristische Probleme, da dort die Liste der in Australien zensierten Seiten veröffentlicht wurde. Ich nehme deshalb an, daß auch die Veröffentlichung der in Deutschland gesperrten Seiten in Deutschland als nicht zulässig angesehen würde. Wenn nun geheim ist, welche Seiten nicht zugänglich sind, wie kann dann sichergestellt werden, daß das BKA keine Fehler macht?

Mit freundlichen Grüßen,
Ingo Schröder

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schröder

vielen Dank für Ihre Frage zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, das am 18. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen wurde.

Wie Sie gesagt haben, erstellt und aktualisiert das BKA die Liste mit kinderpornografischen Seiten. Diese soll nicht an die Öffentlichkeit gelangen, um eine Verbreitung eben solcher Internetadressen zu verhindern. Um die Kontrolle des BKAs trotzdem zu gewährleisten, wurde die Fassung des Gesetzes in diesem Punkt noch einmal überarbeitet. Die Neuregelung nimmt Ihren Wunsch nach mehr Transparenz auf und etabliert ein unabhängiges Expertengremium beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Mindestens einmal im Quartal erfolgt zudem zusätzlich auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben eine Prüfung, ob die Einträge auf der Sperrliste den Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Sollte die Mehrheit des Gremiums zu der Auffassung kommen, dies sei nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt den Eintrag bei der nächsten Aktualisierung von der Liste zu streichen. Das Expertengremium wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Dauer der Geltung des Gesetzes (31. Dezember 2012) bestellt.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung bekämpfen wir nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet, sondern schützen zugleich Internetnutzer, sichern rechtsstaatliche Grundsätze und ermöglichen ein transparentes Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Oppermann