Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Thomas Heilmann
CDU
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Frage von Peter M. •

Frage an Thomas Heilmann von Peter M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Heilmann !
In das Infektionsschutzgesetz sollen weitere bestimmungen zu Corona aufgenommen werden, die möglicherweise die Grundrechte weiter einschränken können. Glauben Sie, dass sich das Virus bzw. die Bevölkerung daran orientiert? Oder ist es besser, wenn die breite der Masse der Bevölkerung Maßnahmen nachvollziehen und akzeptieren kann und auf diese Weise zur Eindämmung beiträgt?
Mit freundlichen Grüßen

Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Maierhöfer,

vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie sich mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes auseinandersetzen. Durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden jedoch keine weiteren Bestimmungen zu Corona in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Das Infektionsschutzgesetz in seiner seit langem und bis jetzt geltenden Form gestattet unter anderem der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung und Übertragung von Krankheiten einzudämmen. Das Dritte Gesetz zum Bevölkerungsschutz ändert daran nur insoweit etwas, als ab sofort strengere Voraussetzungen insbesondere für alle Landesregierungen gelten, bevor sie Grundrechtseinschränkungen vornehmen dürfen. Die Rolle des Parlaments wird dabei gestärkt. Mit der Einführung des § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden die bestehenden Rechtsgrundlagen durch eine Grundentscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf Erforderlichkeit, Reichweite und Intensität möglicher Schutzmaßnahmen ergänzt und präzisiert. Die Legislative kommt folglich den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts nach, indem die Zwecksetzung von Pandemiemaßnahmen, mithin die Sicherung und Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und grundrechtliche Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit, konkretisiert und gesetzlich verankert werden. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes einer Pandemiebekämpfung werden zudem einheitliche Abwägungs- und Entscheidungsparameter vorgegeben, sodass der exekutive Handlungsrahmen tatbestandsmäßig durch genaue Vorgaben eingehegt wird.
Zum Erlass von Grundrechteinschränkungen bedarf es unabhängig von einer erforderlichen breiten öffentlichen Debatte immer einer rechtlichen Grundlage. Das Infektionsschutzgesetz stellt die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen im Zuge der Corona-Pandemie dar, und schafft damit Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit für die Bevölkerung. Im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzeses habe ich persönlich eine breite öffentliche Diskussion wahrgenommen, begleitet von öffentlichen Anhörungen im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages und Parlamentsdebatten, die zu Akzeptanz und Nachvollziehbarkeit beigetragen haben.
Ich bitte um Verständnis, dass meine Antwort etwas spät kommt. Ich habe Ihre Mail aber durchaus rechtzeitig gelesen. Wegen Corona und dem deutlich erhöhten Brief-und Arbeitsaufkommen, bin ich in Verzug gekommen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Heilmann

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