Portrait von Stephan Stracke
Stephan Stracke
CSU
80 %
16 / 20 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Max W. •

Wie wird die Unabhängigkeit von Gutachtern im Rentenverfahren sichergestellt?

Ich leide an schwerem ME/CFS und befinde mich bereits seit 2,5 Jahren in einem Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), davon rund 1,5 Jahre ohne Einkommen.

Im Rahmen einer Akteneinsicht erhielt ich u.a. Kenntnis von einem Schreiben der DRV an einen Gutachter, in dem auf die sozialrechtlichen Folgen seiner ursprünglichen Einschätzung hingewiesen wurde. Daraufhin wurde eine weitere Gutachtenfassung erstellt, die zu einer deutlich veränderten Leistungsbeurteilung gelangte und unter anderem die Arbeitsfähigkeit plötzlich und ohne Erklärung von der niedrigsten auf die höchste Stufe änderte.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:

1. Wie wird die Unabhängigkeit medizinischer Gutachter im Rentenverfahren sichergestellt?

2. Halten Sie Reformen zur Transparenz von Gutachtenänderungen für notwendig?

3. Wie bewerten Sie den Umgang der DRV mit Menschen mit ME/CFS, insbesondere im Hinblick auf Rehabilitationsmaßnahmen trotz bekannter Belastungsintoleranz (PEM)?

Portrait von Stephan Stracke
Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr W., 

vielen Dank für Ihre Anfrage und die Darlegung Ihrer persönlichen Situation. Ich habe Verständnis dafür, dass ein langwieriges Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung vor dem Hintergrund einer schweren Krankheit und einem langen Zeitraum ohne Einkommen eine erhebliche Belastung für Sie darstellt. Umso mehr kann ich Ärger und Unverständnis über ein neues Gutachten, das zu einer deutlich veränderten Leistungsbeurteilung gelangt, nachvollziehen.

Die Begutachtung ist gesetzlich geregelt. Die Vorgaben sollen sicherstellen, dass eine Entscheidung über Leistungen den Interessen des Versicherten und denen der Versichertengemeinschaft gerecht wird. 

Die Deutsche Rentenversicherung führt dazu aus: „Der medizinische Sachverständige bewegt sich bei der Erstellung des Gutachtens innerhalb gesetzlicher Regeln, die eine korrekte Aussage gewährleisten sollen. Damit wird das öffentliche Interesse deutlich, eine im Einzelfall unter Umständen ganz erhebliche Sozialleistung nur dann zu bewilligen, wenn alle Voraussetzungen einer objektiven Aufklärung des Sachverhaltes eingehalten worden sind.“ (https://short-url.cc/1s9KB, S. 21) 


Weiterhin heißt es: „Ärztliche Gutachter sind in ihrer gutachterlichen Tätigkeit eigenverantwortlich und inhaltlich nicht an Weisungen gebunden. Dieser Grundsatz ist in den ärztlichen Berufsordnungen niedergelegt. Nach den Berufsordnungen haben Ärzte Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen.“ (S. 20) 

Ein vorsätzlich unrichtig erstelltes Gutachten stellt einen Straftatbestand gem. § 278 StGB dar. 


Sollten Sie Zweifel an der Objektivität Ihres zweiten Gutachtens hegen, möchte ich Sie bitten, sich mit der DRV, dem Gutachter und Ihren behandelnden Ärzten ins Benehmen zu setzen, um so den Grund der unterschiedlichen Beurteilung zu erforschen. 

Wenn Sie mit der Entscheidung der DRV nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, Widerspruch oder Klage einzureichen. Weitergehende Informationen dazu finden Sie hier: https://short-url.cc/1s9Kv

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe 

mit freundlichen Grüßen 

Stephan Stracke, MdB 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Stephan Stracke
Stephan Stracke
CSU

Weitere Fragen an Stephan Stracke