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Stephan Pilsinger
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Frage von Daniela J. •

Welche Gründe waren für Sie ausschlaggebend, den Ausschluss von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung zu unterstützen, und welche Rolle spielten mögliche Fehlentwicklungen bei Verordnungen?

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst. Betroffen sind damit auch schwerwiegend erkrankte GKV-Versicherte, deren Blütentherapie teilweise seit Jahren ärztlich begleitet und zuvor von ihrer Krankenkasse genehmigt wurde. Eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung wurde nicht geschaffen.Mich interessiert deshalb, welche konkreten Erwägungen für Ihre persönliche Unterstützung dieses Leistungsausschlusses maßgeblich waren – etwa Wirtschaftlichkeit, Patientensicherheit, wissenschaftliche Evidenz oder Entwicklungen bei der Verordnung von Medizinalcannabis.Falls auch missbräuchliche oder medizinisch fragwürdige Verschreibungen, beispielsweise über Online-Plattformen, eine Rolle spielten: Auf welche Daten oder Erkenntnisse stützen Sie sich dabei speziell im Hinblick auf Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung?

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Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau J.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. August 2026 zum Gesetzgebungsverfahren zur Regulierung von Medizinalcannabis im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz.

An der Festlegung der Neuregelung des § 31 Abs. 6 SGB V und an der Erarbeitung des entsprechenden Änderungsantrags war ich selbst nicht beteiligt, da ich nicht Gesamtberichterstatter für das GKV-BStabG und dementsprechend auch nicht in die Verhandlungen über die verschiedenen Änderungsanträge eingebunden war. Für mich als Arzt und Gesundheitspolitiker ist unabhängig davon entscheidend, dass zugelassene Fertigarzneimittel ein arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen haben, in dem insbesondere Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit geprüft werden. Wenn für eine entsprechende Indikation ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht, halte ich es deshalb grundsätzlich für medizinisch sinnvoll, dieses einzusetzen, bevor auf cannabishaltige Rezepturarzneimittel zurückgegriffen wird, für die nach meiner Kenntnis eine deutlich geringere Evidenz hinsichtlich Wirksamkeit und Nebenwirkungen vorliegt. Dieser grundsätzliche Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel ist auch keine neue Position im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren, sondern wurde bereits 2023 vom G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie verankert. Ich sehe keinen wissenschaftlichen Grund, bei Cannabis grundsätzlich andere Maßstäbe an eine Arzneimitteltherapie anzulegen als bei anderen Wirkstoffen. Erst wenn die Therapie keinen ausreichenden Erfolg zeigt oder aus medizinischen Gründen nicht geeignet ist, sollte der behandelnde Arzt eine alternative Versorgung in Betracht ziehen. Hinsichtlich der Preisbildung gilt für neue Arzneimittel der allgemeine gesetzliche Mechanismus: In den ersten sechs Monaten nach Markteintritt gilt zunächst der vom Hersteller festgelegte Preis. Parallel durchläuft das Arzneimittel das gesetzlich vorgesehene Verfahren der frühen Nutzenbewertung mit anschließender Erstattungsbetragsverhandlung. Dieser Mechanismus gilt generell für neue Arzneimittel und wurde durch die diskutierte Cannabisregelung nicht geschaffen. Meine fachliche Bewertung des Vorrangs zugelassener Fertigarzneimittel orientiert sich an Zulassung, Evidenz und Patientensicherheit und nicht an einem bestimmten Hersteller. Dabei konnte ich dem Ausschluss der Erstattung von Cannabisblüten vor allem mit Blick auf den von Ihnen genannten Missbrauch mit gutem Gewissen zustimmen.

Der GKV-Spitzenverband hat am 5. August 2026 ein Rundschreiben veröffentlicht, das vor allem als Handreichung an die Ärzteschaft gedacht ist. Hierin wird auch auf Bestandspatienten eingegangen. Hier heißt es wörtlich - ich zitiere: "Die Verpflichtung zur prioritären Verordnung eines Fertigarzneimittels gilt nicht für Bestandspatienten. Aus dem Wortlaut von § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass „zunächst“, d.h. für Patienten, die für ihre aktuelle Indikation noch keine cannabishaltigen Arzneimittel erhalten haben, für mind. 6 Monate auf ein Fertigarzneimittel eingestellt werden muss."

Ich füge dieses Rundschreiben zu Ihrer weiteren Kenntnis bei.

Vielleicht wollen Sie mit Bezug darauf noch einmal Rücksprache mit dem Sie behandelnden Arzt und Ihrer Krankenkasse nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Pilsinger

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