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Stephan Pilsinger
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Frage von Daniela J. •

Welche Gründe waren für Sie ausschlaggebend, den Ausschluss von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung zu unterstützen, und welche Rolle spielten mögliche Fehlentwicklungen bei Verordnungen?

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr vom besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst. Betroffen sind damit auch schwerwiegend erkrankte GKV-Versicherte, deren Blütentherapie teilweise seit Jahren ärztlich begleitet und zuvor von ihrer Krankenkasse genehmigt wurde. Eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung wurde nicht geschaffen.Mich interessiert deshalb, welche konkreten Erwägungen für Ihre persönliche Unterstützung dieses Leistungsausschlusses maßgeblich waren – etwa Wirtschaftlichkeit, Patientensicherheit, wissenschaftliche Evidenz oder Entwicklungen bei der Verordnung von Medizinalcannabis.Falls auch missbräuchliche oder medizinisch fragwürdige Verschreibungen, beispielsweise über Online-Plattformen, eine Rolle spielten: Auf welche Daten oder Erkenntnisse stützen Sie sich dabei speziell im Hinblick auf Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung?

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