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Stephan Mayer
CSU
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Frage von Theo H. •

Im geplanten Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 werden durch Artikel 12 elementare Grundrechte eingeschränkt werden. Haben Sie das unterstützt oder dagegen gestimmt?

Sehr geehrter Herr Mayer,

nachdem Sie sich vor gut einem Jahr ü b e r h a u p t nicht auf meine Frage zu einer fragwürdigen Angelegenheit bzgl. einer Abstimmung im Bundestag geäußert haben, habe ich leider keine große Hoffnung, dieses Mal eine Reaktion von Ihnen zu erhalten. Damit und aus vielen anderen Gründen werden Sie und die CSU nie wieder meine Stimme bei einer Wahl erhalten!!!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr H.,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Frage vom 08. September 2021 nach meinem Abstimmungsverhalten am 07. September 2021 bei der namentlichen Abstimmung über das Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und die darin enthaltenen Änderungen in Artikel 12 zum Infektionsschutzgesetz.

Leider war es mir aufgrund terminlicher Verpflichtungen in meiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht möglich an der Abstimmung teilzunehmen, sodass ich entschuldigt war. Die Ergebnisse der namentlichen Abstimmungen können Sie auch auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter Deutscher Bundestag - Namentliche Abstimmungen jederzeit abrufen. Das Abstimmungsergebnis zum Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" finden Sie hier: https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=755.

Da der Gesetzentwurf von uns als CDU/CSU zusammen mit der SPD eingebracht wurde, möchte ich Ihnen im Folgenden näher erläutern, warum ich für diese Änderungen gestimmt hätte und diese als sinnvoll und wichtig erachte. Mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz vom 07. September 2021 durch den Deutschen Bundestag wurden vor allen Dingen zwei zentrale Änderungen vorgenommen. Zum einen wurde der bestimmende Parameter für Schutzmaßnahmen gegen Corona in § 28a IfSG geändert und zum anderen wurde in § 36 IfSG die Berechtigung des Arbeitgebers in bestimmten Bereichen zur Abfrage des Impfstatus ergänzt.

Seit Beginn der Pandemie ist die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen der bestimmende Parameter für Schutzmaßnahmen gegen Corona. Dieser Parameter traf für eine ungeimpfte Bevölkerung zu. Angesichts des großen Impffortschritts ist dieser Parameter nun jedoch nicht mehr zentral. An seine Stelle soll künftig die Auslastung der Kliniken treten. Daher wird die Infektionsinzidenz als wesentlicher Maßstab für Schutzmaßnahmen ersetzt durch die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Zukünftig sollen zudem weitere Indikatoren bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Dazu gehören die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der gegen Corona geimpften Personen und auch die Inzidenz, also die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Bei der Berücksichtigung der Inzidenz können unterschiedliche Bewertungskriterien wie beispielsweise das Alter, Geschlecht oder der Impfstatus betrachtet werden.

Daneben wird der Katalog der notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit in § 28a Absatz 1 IfSG um die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erweitert. Davon kann beispielsweise der Zugang zu Betrieben oder Angeboten mit Publikumsverkehr abhängig gemacht werden. Denn die Notwendigkeit, dass sich mehr Menschen impfen lassen ist unumstritten. Jedem muss klar sein, dass es bei steigendem Infektionsgeschehen einen Unterschied machen wird, ob man geimpft ist, oder nicht. Bei steigenden Inzidenzen ist jedoch auch klar, dass Geimpfte mehr Freiheiten zum Beispiel bei einem Gastronomie- oder Hotelbesuch erhalten können. Uns als CSU und insbesondere mir selbst ist es jedoch ein wichtiges Anliegen, dass man mit COVID-Testungen und Genesennachweise ebenfalls an gesellschaftlichen Ereignissen teilnehmen kann. Unsere geschaffene „3G-Formel“ (geimpft, getestet, genesen) ermöglicht jedem Bürger gesellschaftliche Teilhabe, die sehr zuverlässig vor Infektionen schützt. Das ist uns nach den zwei langen Lockdowns ein wichtiges Anliegen. Das Herunterfahren des öffentlichen Lebens darf nur eine Notlösung sein, denn leider bringt es erhebliche Nachteile mit sich, insbesondere in der (früh)kindlichen Entwicklung, im Berufsleben, bei der psychischen Gesundheit vieler Bürgerinnen und Bürger und natürlich auch für unsere gesamte Wirtschaft.

Angesichts der aktuellen dynamischen Infektionslage sowie der unkalkulierbaren Delta-Variante halte ich diese Änderungen für unabdingbar und folgerichtig. Sollte eine Herdenimmunität erreicht sein oder die Hospitalisierungsraten auf einem besonders niedrigen Stand sein, muss überlegt werden, die epidemische Lage nationaler Tragweite zu beenden. Leider sind wir aktuell jedoch nicht in dieser Situation.

Ich hoffe sehr, sehr geehrter Herr H., Ihnen hinreichend auf Ihr Schreiben geantwortet zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitergehende Fragen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

Außerdem wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie weiterhin ein gutes Durchhaltevermögen und von Herzen alles erdenklich Gute für Ihre Gesundheit. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Stephan Mayer

 

 

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