Sehr geehrter Herr Zierke, wie erklären Sie den Wählern im Barnim, dass der 6-Monats-Zwang zu Cannabis-Fertigarzneimitteln (§31 SGB V) fast nur der Firma Vertanical nützt, deren Chef 500k€ spendete?
Sehr geehrter Herr Zierke,
im Zuge des im Juli 2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes regelt § 31 Abs. 6 SGB V nun einen zwingenden 6-monatigen Vorrang für Fertigarzneimittel vor Rezepturpräparaten.
Auf dem deutschen Schmerzmittelmarkt profitiert von diesem Vorrang primär das neu zugelassene Präparat Exilby der Firma Vertanical. Wie der Deutsche Hanfverband und Fachmedien (Pharmazeutische Zeitung) aufdeckten, überwies der Vertanical-Eigentümer Clemens Fischer im Vorfeld Parteispenden von über 500.000 € an Regierungsparteien (u. a. SPD).
Fragen als Abgeordneter für Barnim I:
Wie rechtfertigt die SPD diesen Zwang zu Fertigarzneimitteln, der Patienten den Zugang zu bedarfsgerechten Rezepturen erschwert?
Wie entkräften Sie den Eindruck der Bevorzugung von Vertanical?
Wie sichern Sie die Versorgung von Schmerzpatienten ab, wenn das Fertigarzneimittel ungeeignet ist?
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und letzte Woche eine Auslegung beschlossen.
So heißt es: " Nach gemeinsamer Auslegung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes gilt die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind. Zudem kann der verordnende Arzt einen Therapieversuch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, zum Beispiel einen Cannabis-Extrakt, verordnen. [....] Bei Patienten mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärzte nach der gemeinsamen Auslegung von KBV und GKV-Spitzenverband bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen. Ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist hier nicht erforderlich. Auch haben Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen. Auch in diesen Fällen entfällt die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel."
In diesem Sinne hoffe ich, dass Ihre Befürchtungen damit ausgeräumt sind.
Beste Grüße
Stefan Zierke

