Wie bewerten Sie, dass ein CSD-Besucher trotz fehlenden Hausverbots sechs Stunden in Gewahrsam kam und nun wegen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte ermittelt wird?
Laut ZEIT wurde ein Besucher der Europa Passage am Hamburger CSD von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, eine Regenbogenflagge abzunehmen. Er weigerte sich, erklärte aber, notfalls das Center zu verlassen. Ein Hausverbot wurde ausdrücklich nicht ausgesprochen; dies bestätigte auch das Center-Management. Der Besucher rief selbst die Polizei und filmte den Einsatz. Daraufhin wurde er gegen eine Wand gedrückt, gefesselt, aus dem Center getragen und rund sechs Stunden in einer Einzelzelle festgehalten. Augenzeugen zufolge bluteten seine Knie und er klagte über taube Hände; anschließend wurde er in einer Notaufnahme behandelt. Dennoch ermittelt das LKA gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Halten Sie die Ingewahrsamnahme und die Ermittlungen für verhältnismäßig, und setzen Sie sich für eine unabhängige oder parlamentarische Aufarbeitung ein?https://tinyurl.com/csddimitrii
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zum Polizeieinsatz in der Europa Passage am Rande des CSD. Wir verstehen Ihre Besorgnis gut, der Vorfall hat auch uns beschäftigt und darf nicht ohne Aufarbeitung bleiben.
Nach unseren Informationen hat die Beschwerdestelle der Polizei den Fall aufgegriffen; vorrangig laufen derzeit die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, eine disziplinarrechtliche Prüfung schließt sich an deren Abschluss an. Was genau passiert ist und wie sich die Beteiligten verhalten haben, ist Gegenstand dieser Ermittlungen. Deshalb können wir die Verhältnismäßigkeit von Ingewahrsamnahme und Fesselung heute noch nicht bewerten. Nur so viel zur Rechtslage: Ein Hausfriedensbruch setzt kein förmliches Hausverbot voraus, und verfolgt wird er ohnehin nur, wenn das Center einen Strafantrag stellt, wovon nach dessen öffentlichen Äußerungen nicht auszugehen ist.
In zwei Punkten sind wir schon jetzt deutlich. Den Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes wegen des Filmens halten wir für rechtlich nicht gedeckt: § 201 StGB schützt nur das nichtöffentlich gesprochene Wort, daran dürfte es bei einem Einsatz vor zahlreichen Umstehenden fehlen; das Filmen von Polizeieinsätzen ist nicht verboten und ein wichtiger Bestandteil öffentlicher Kontrolle. Und unabhängig vom Verfahrensausgang sagen wir klar: Sollte sich bestätigen, dass der Anlass eine Regenbogenflagge war, wäre das nicht akzeptabel. Ein öffentlich zugängliches Einkaufszentrum muss ein Ort sein, an dem queere Menschen sich sichtbar und sicher bewegen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Sina Imhof

