
(...) Angesichts des besonderen Infektionsgeschehens droht eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie eine hohe Zahl von Toten und Schwerkranken. Das überragend wichtige Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt es besonders zu schützen. (...)