
Die angemessene Entschädigung von Regimeopfern der DDR ist von dieser Förderung nicht beeinträchtigt und bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die der Bund mit dem sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auch nachkommt: