(...) Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. In der Wahlperiode 2002 - 2005 hatte die rot-grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf unternommen, das bislang straflose Annehmen oder Fordern von Vorteilen für Mandatshandlungen unter Strafe zu stellen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. (...)
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