Reinhard Brandl
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CSU
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Frage von Alexia K. •

Werden Sie sich gegen den Zwang eines ärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag einsetzen?

Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Merz plant aktuell ein neues Gesetz nach welchem erkrankte Angestellte bereits ab dem ersten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit persönlich beim Hausarzt einen Attest beschaffen müssen. Angesichts der Tatsachen, dass a) der menschliche Körper die meisten Erkrankungen mit ein wenig Ruhe selbst auskurieren kann, b) Arztpraxen und Krankenhäuser noch immer hoffnungslos überlastet sind, und c) ein signifikanter Missbrauch der selbstständigen Krankmeldung nicht existiert, kann eine solche Regelung nur als unvernünftig, langfristig schädlich für die Gesundheit der Bürger und für die Wirtschaft und als sinnlos autoritär bezeichnet werden. Ich bitte Sie daher inständig, sich offen gegen dieses Vorhaben zu stellen.

Reinhard Brandl
Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau K., 

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zur Krankschreibung. Gerne kann ich Ihnen hierzu den derzeitigen Sachstand übermitteln.

Schon jetzt gilt: Wer krank ist, muss dem Arbeitgeber die Krankheit sofort melden. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“) ist in der Regel erst ab dem 4. Krankheitstag fällig. Arbeitgeber dürfen schon heute eine AU ab dem 1. Tag verlangen, sogar bei nur eintägiger Erkrankung. Viele Arbeitgeber tun dies auch.

Künftig soll die ärztliche Bescheinigung grundsätzlich ab dem 1. Krankheitstag vorliegen. Das heißt: Sobald jemand krank ist und nicht arbeiten kann, wird das auch ärztlich bestätigt. Videosprechstunden und die Möglichkeit der rückwirkenden AU bleiben erhalten. Wegen der elektronischen AU (eAU) müssen gesetzlich Versicherte in der Regel kein Papier mehr beim Arbeitgeber abgeben. Die Krankenkasse übermittelt die Daten elektronisch, der Arbeitgeber ruft sie ab. 

Für uns geht es darum, eine transparente, missbrauchsunanfällige und faire Regel zu haben, die sowohl diejenigen schützt, die krank sind, als auch diejenigen, die den jeweiligen Job in der Zeit eines Ausfalls erledigen. Hierfür drehen wir das Regel- / Ausnahmeverhältnis künftig um.

Trotz der neuen Regel bleiben abweichende Vereinbarungen in Tarifverträgen und Betrieben weiterhin möglich. Auch an diesem Grundsatz ändern wir nichts.

Sehr geehrte Frau K., ich hoffe, diese Information hilft Ihnen weiter.

Mit besten Grüßen

Reinhard Brandl

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