Dies gilt insbesondere deshalb, da Fahrlässigkeit oder das Fahren im Untauglichen Zustand nicht lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung darstellen, sondern auch eine zu vertretende Fremdgefährdung.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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