Stimmt es, dass Bürgermeister nach 2 Wahlperioden Anspruch auf eine Pension haben, unabhängig vom Lebensalter?
Sehr geehrter Herr Ludwig,
nach der Broschüre der BVK erhalten Wahlbeamte nach dem Ende der Amtszeit unabhängig vom Alter eine Pension, es sei denn, sie machen auf eigenen Wunsch nicht weiter.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rentendiskussion ist das für mich nicht nachvollziehbar. Nur weil der Gegenkandidat die Wahl gewinnt, hat dann z.B. ein Mitvierziger lebenslang Anspruch auf 3000 € und mehr.
Warum gibt es keine Regelung, die die ausgeschiedenen Wahlbeamten bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze für die Pension zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet und auch motiviert? Bei Berufssoldaten gibt es z. B. Übergangsgebührenrisse und andere Dinge, mit denen der Wechsel in den Arbeitsmarkt unterstützt wird. Und von den Bürgergeldempfängern wird doch auch erwartet, dass sie etwas zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation tun.
Warum wird ein nicht wieder gewählter Bürgermeister/Abgeordneter, der noch nicht im Rentenalter ist, für den Rest seines Lebens alimentiert?
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die darin angesprochenen Fragen zu den Pensionsregelungen für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie zu ehemaligen Mandatsträgern.
Das Thema ist komplex und wir möchten Ihnen hierzu eine fundierte und sorgfältig recherchierte Stellungnahme zukommen lassen. Daher bitten wir noch um etwas Geduld.
Wir werden uns zeitnah mit einer ausführlichen Antwort bei Ihnen zurückmelden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
Abgeordnetenbüro Rainer Ludwig, MdL
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage. Wir haben die von Ihnen angesprochenen Pensionsregelungen eingehend geprüft und hierzu auch eine fachliche Einschätzung eingeholt.
Zunächst ist wichtig festzuhalten: Ein berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter erhält nach einer verlorenen Wahl nicht automatisch und voraussetzungslos eine Pension. Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand ist grundsätzlich eine Wartezeit von zehn Jahren. Dies ist auch in der von Ihnen angesprochenen Übersicht der Bayerischen Versorgungskammer dargestellt.
Die Versorgung kommunaler Wahlbeamter ist Teil ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber insbesondere die besondere Verantwortung eines Bürgermeister- oder Landratsamtes, die häufig notwendige Unterbrechung einer vorherigen beruflichen Laufbahn und nicht zuletzt das Risiko, bei einer Wahl das Amt zu verlieren. Dies soll auch gewährleisten, dass sich qualifizierte Bewerber unabhängig von ihrer bisherigen beruflichen Situation für ein solches Wahlamt zur Verfügung stellen.
Auch die Annahme, dass nach einer verlorenen Wiederwahl grundsätzlich eine lebenslange Versorgung von „3.000 Euro und mehr“ gezahlt werde, trifft so nicht zu. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Bezügen und insbesondere nach der Dauer der Amtszeit.
Ein wichtiger Punkt hinsichtlich Ihrer Frage nach einer anschließenden Erwerbstätigkeit ist zudem: Nimmt ein ehemaliger kommunaler Wahlbeamter nach seinem Ausscheiden eine andere Tätigkeit auf und erzielt daraus Einkommen, gibt es Anrechnungsvorschriften für dieses Erwerbseinkommen. Damit soll einerseits ein Anreiz zur weiteren Berufstätigkeit bestehen bleiben, andererseits aber auch eine übermäßige Doppelbegünstigung vermieden werden.
Darüber hinaus kann die Versorgung bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruhen, wenn ein Wahlbeamter ohne wichtigen Grund eine erneute Kandidatur verweigert oder eine Wahl nicht annimmt. Für frühere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes besteht unter bestimmten Voraussetzungen außerdem ein Rückkehrrecht.
Eine generelle Verpflichtung ausgeschiedener kommunaler Wahlbeamter zur Aufnahme einer Beschäftigung bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze sieht das geltende Versorgungsrecht hingegen nicht vor. Die Versorgung ist hier nicht mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende vergleichbar, sondern Bestandteil des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.
Ergänzen möchte ich noch einen Punkt aus Ihrer Anfrage: Für Abgeordnete gelten andere Regelungen. Die Altersentschädigung für Abgeordnete wird grundsätzlich erst mit Erreichen der dafür vorgesehenen Altersgrenze gezahlt und ist daher nicht mit der Versorgung eines kommunalen Wahlbeamten nach dem Ausscheiden aus dem Amt gleichzusetzen.
Ich kann nachvollziehen, dass diese Regelungen gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um Renten, Lebensarbeitszeit und Altersvorsorge Fragen aufwerfen. Umso wichtiger ist es aus meiner Sicht, transparent darzustellen, welche Voraussetzungen und Anrechnungsregelungen tatsächlich bestehen.
Ich hoffe, dass ich damit zur Einordnung und Klärung Ihrer Fragen beitragen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Ludwig, MdL

