Die Entscheidung über das Erfüllen des Ordnungswidrigkeitstatbestandes sowie deren Ahndung liegt allein in der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörden. Der Bundestag, die FDP-Fraktion oder einzelne Abgeordnete sind hierfür nicht zuständig.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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