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Oliver Fritzsche
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Frage von Andreas R. •

Frage an Oliver Fritzsche von Andreas R.

Sehr geehrter Hr. Fritzsche

in meinem Heimatort, ca. 1400 Einw., expandiert seit der Wendezeit ein vormals kleiner privater Schrottplatz zum industriellen, europaweit tätigen Recyclingunternehmen für Eisen- und Nichteisenschrotte in unmittelbarer Nachbarschaft zur reinen Wohnbebauung und emittiert in zunehmend unerträglichem Maße Lärm und Dreck .

2013 und 2014 wurden im Rahmen weiterer geplanter Erweiterungen o.g. Firma 2 Verfahren der öffentl. Bürger- und TöB-Beteiligung zum vBPL gem. §3 BauGB durchgeführt. Leider hat es bisher keinerlei (lt. BauGB vorgeschriebene) behördliche Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gegeben. Persönlich erstellte und im Rahmen der öffentlichen Auslegung der vBPL im Gemeinderat abgegebene Stellungnahmen sind unkommentiert und ohne erfolgte behördliche Abwägung direkt als Kopie an das planende Ing.-Büro o.g. Firma weitergeleitet worden. Die Art der dort erfolgten „Verarbeitung“ der privaten Stellungnahmen ist nicht bekannt.

Im Rahmen der Vorbereitung auf die anstehende Wahl stellen sich für mich diesbezüglich folgende Fragen an Sie, deren Antwort für mich entscheidend zur Meinungsbildung beiträgt:

1. Wie stehen Sie zum Problem des Datenschutzes / Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Bürger, speziell bei der Durchführung der vorgezogenen bzw. regulären Beteiligung der betroffenen Bürger bzw. TöB in Bauplanungen?

2. Halten Sie die existenten behördlichen Kontrollmechanismen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (speziell auch im aktuellen „digitalen Zeitalter“) für ausreichend, wie wollen Sie dies verbessern?

3. Wo sehen Sie die Prioritäten des Sächs. Landesentwicklungsplans bzw. des Regionalplan Westsachsen – in der Stärkung der Attraktivität des ländlichen Raumes als Lebens- und Wohnmittelpunkt (incl. des angepassten ländlichen Gewerbes) oder in der Stärkung als Industriestandort zu Lasten der ansässigen Wohnbevölkerung?

Danke für Ihre Antworten!

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Sehr geehrter Herr Rother,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus meiner Sicht ist es nachvollziehbar und begrüßenswert, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit ein Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan eröffnet hat. Damit wird die Gemeinde auch ihrer Planungspflicht gerecht. Dieses Verfahren folgt klaren gesetzlichen Regelungen und insbesondere das Abwägungsgebot ist Kernbestandteil des Verfahrens, denn diesem fällt die Integrationsaufgabe dergestalt zu, dass verflochtene, divergierende und oft auch im Gegensatz zueinander stehende Interesse abgewogen werden müssen. Dieses Abwägungsgebot ist ein Wesenszug rechtsstaatlicher Planung. Dabei werden, und dies quasi in dreifacher Weise, öffentliche Belange untereinander und gegeneinander, private Belange untereinander und gegeneinander sowie öffentliche und private Belange untereinander und gegeneinander abgewogen. Der Abwägungsvorgang, welcher schließlich zum Abwägungsergebnis führt, kann also durchaus umfangreich und komplex sein. Dabei wird in der Regel das Abwägungsmaterial zusammengestellt, das vorliegende Material gewichtet und schließlich erfolgt die eigentliche Abwägung im engeren Sinne. Dabei muss erkennbar sein, ob es sich um öffentliche oder private Belange handelt, auch um über eine sachgerechte Gewichtung ein rechtsicheres Abwägungsergebnis zu gewährleisten. Weder den öffentlichen noch den privaten Belangen fällt dabei von vornherein ein Vorrang zu. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist dabei für mich nicht zu erkennen, dennim Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht es im Kern um Fragen über den Umgang und die Verwendung personenbezogener Daten und nicht über den Umgang mit Einwendungen und Hinweisen im Rahmen eines öffentlichen Beteiligungsverfahrens.

Gerade im digitalen Zeitalter sind die Bürgerinnen und Bürger in besonderem Maße selbst gefordert sensibel mit ihren persönlichen Daten umzugehen. Die genaue Kenntnis der AGB sozialer Netzwerke ist dafür nur ein Beispiel.

Der Landesentwicklungsplan 2013 setzt unter Punkt 2.3 den raumordnerischen Rahmen für eine gute wirtschaftliche Entwicklung im Freistaat Sachsen. Der von ihnen skizzierte Konflikt ist über diese Rahmensetzung der Grundsätze und Ziele für die gewerbliche Wirtschaft nicht allgemeinverbindlich zu lösen, sondern diese möglichen Auseinandersetzungen sind dem Prinzip der Subsidiarität folgend auf der kommunalen Ebene zu behandeln.

Zur Klärung weiterer Fragen können Sie bei Bedarf gern einen persönlichen Gesprächstermin mit meinem Büro vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Fritzsche

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