Ich beziehe mich auf Ihre öffentlichen Aussagen zu infrastrukturellen Pooling-Modellen in der Schulbegleitung. Wer definiert und prüft hier zukünftig zulässige Ausnahmen?
Hintergrund ist ein konkreter Fall aus Oberbayern (meinen Sohn betreffend). Der Bezirk Oberbayern teilte uns gegenüber in einer schriftlichen Stellungnahme mit, „dass es keine Möglichkeit einer Einzelvereinbarung außerhalb des Poolings gibt“ sowie weiter: „Es ist nicht vorgesehen, Schulbegleitungen außerhalb des Pools an Pooling-Schulen zu gewähren.“Diese Aussagen erfolgten trotz fachärztlicher Atteste, in denen Pooling ausdrücklich ausgeschlossen und eine durchgehend feste Bezugsperson (Fachkraft) gefordert wird. Gleichzeitig existieren widersprüchlichste schulische Bedarfseinschätzungen. Eine Bedarfsprüfung durch den Bezirk erfolgte trotz Antrag nicht. Gerade bei schwerstem Autismus besteht fachlich ein hohes Erfordernis an Bezugspersonenkonstanz. Daher meine Frage, wie eine echte Einzelfallprüfung gewährleistet sein soll, wenn individuelle Lösungen „nicht vorgesehen“ sind? Wie stellen Sie politisch sicher, dass medizinisch-psychologische Expertise weiterhin berücksichtigt wird?

