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Monika Grütters
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Frage von Sophia O. •

Frage an Monika Grütters von Sophia O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Prof.Grütters!

Zuerst gratuliere ich Sie für Ihren neuen Posten als Kulturstaatsministerin im Bundeskanzleramt.

Am 22.01.2013 erkannten Sie in dieser Plattform an, dass der neue Rundfunkbeitrag meine Grundrechte einschränkt, obwohl Ihrer Meinung nach nicht genug. Siehe:

http://www.abgeordnetenwatch.de/prof_monika_gruetters-575-37614--f368558.html#q368558

In Art 19GG lesen wir:

"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

Ich möchte den letzten Satz betonen: "Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

Meinen Sie nicht, dass es angebracht wäre, im Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich zu erwähnen, dass die Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten, für die wir alle zahlen müssen, wichtiger als die Handlungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die negative Meinungsfreiheit und die Gewissensfreiheit jedes Bürgers ist?

Wie weit sollen Ihrer Meinung nach unsere Grundrechte verletzt werden, damit Art.19 GG gelte?

Ich danke Ihnen in voraus für Ihre Antwort

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Orthoi,

nach dem Grundgesetz fällt das inländische Rundfunkwesen (Hörfunk und Fernsehen) einschließlich seiner Finanzierung in die Zuständigkeit der Bundesländer. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass ich zu Ihrer Frage nur allgemein Stellung nehmen kann. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof hat in einem von ARD, ZDF und Deutschlandradio beauftragten Gutachten die Notwendigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der Reform der Rundfunkfinanzierung begründet. Ich gehe bis zum heutigen Tage davon aus, dass der Rundfunkstaatsvertrag, und mit ihm die Rundfunkbeitragspflicht, verfassungsgemäß sind und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht verfassungswidrig eingeschränkt werden. Da diesbezüglich einige Klagen in verschiedenen Instanzen anhängig sind, bleibt allerdings eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen,

Monika Grütters

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