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Monika Grütters
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Frage von Werner S. •

Frage an Monika Grütters von Werner S. bezüglich Finanzen

Werte Frau Grütters

Es ist endlich eine Möglichkeit,Fragen an MDB zu stellen,welche schon vielen auf dem herzen (auf der zunge)liegen.Hierzu gibt es ja bei den Tagungen des Bundestages (ich schaue immer bei Phönix) keine Erklärungen.
Warum hat es so lange gedauert (ein1/2 Jahr),bis man eine Entscheidung über eine Erhöhung des Hartz IV um 5,-€ zugestimmt hat?
Warum dauerte es aber ganze 3 Stunden dass durch 56 MDB die Entscheidung getroffen wurde, die Diäten der MDB´s um 600,-€ sprich sechshundert zu erhöhen?
siehe Vergleich Erhöhung Hartz Iv und Erhöhung Diäten.
In diesem Zeitraum von Beginn des Hartz IV wurden einige Zahlungen durch die Bürger erhöht.So z.B. die Mehrw.st.oder die Strompreise.
Vielen Dank für die Beantwortung

mit freundlichen Grüßen
W.Schütz

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schütz,

vielen Dank für Ihre Frage. Die unterschiedliche Dauer des Gesetzgebungsverfahrens in den von Ihnen genannten Fällen ergibt sich im Wesentlichen durch unterschiedliche Beteiligungsrechte in den jeweiligen Verfahren. Das Grundgesetz schreibt vor, dass unser Land als föderaler Bundesstaat organisiert sein soll. Das bedeutet unter anderem, dass der Bund nur über wenig eigene Verwaltung verfügt und Länder und Kommunen Verwaltungsaufgaben für den Bund übernehmen.

Soll auf Bundesebene nun ein Gesetz verabschiedet oder verändert werden, das durch die Verwaltung der Länder umgesetzt werden soll, dann bedarf dieses Gesetz unter Umständen der Zustimmung des Bundesrats als Vertretung der Bundesländer. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein föderaler Akteur die Kosten seiner Gesetzgebung auf einen anderen Akteur „abwälzen“ kann, ohne dass dieser dagegen Einspruch erheben kann. Im Fall der letzten Änderungen im Rahmen der Gesetzgebung zu den Regelungen im SGB-II trat genau diese Situation ein. Bundesrat und Bundestag sind zunächst zu keiner Einigung gelangt, wie die anfallenden Kosten der Neuregelung fair verteilt werden können. Deshalb wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, dessen Einberufung in Art. 77, Abs. 2 des Grundgesetzes für solche Konflikte vorgesehen ist. Hier kam es zu langwierigen Verhandlungen zwischen Vertretern des Bundes und der Länder, so dass eine Einigung erst im Februar erzielt wurde.

Dagegen ist für die Festlegung der Entschädigung der Bundestagsabgeordneten durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1975 eindeutig in die Zuständigkeit des Parlaments selbst verwiesen worden. Eine Auslagerung der Entscheidung über die Höhe der Diäten, etwa an eine Expertenkommission oder auf eine andere Stelle außerhalb des Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht untersagt. Daher ist für die Festlegung der „Diäten“ nur der Bundestag allein verantwortlich, so dass dieses Verfahren deutlich einfacher abzuschließen ist.

Dabei muss ich aber noch einmal deutlich machen, dass die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung nicht willkürlich erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 1975 nämlich auch die Vorgabe gemacht, dass die Vergütung der Abgeordnetentätigkeit die Stellung des Bundestagsmandates im Verfassungsgefüge berücksichtigen soll. Daraufhin hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1977 festgelegt, dass die Abgeordnetenentschädigung sich an die Bezüge von (Ober-) Bürgermeistern kleinerer Städte und Gemeinden mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern anlehnen soll. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass auch Abgeordnete des Bundestages in der Regel einen Wahlkreis vertreten, der zwischen 150.000 – 250.000 Einwohner umfasst.

Dieser Bezugsrahmen für die Abgeordnetenentschädigung ist aus meiner Sicht eine transparente und vernünftige Richtschnur für die Entwicklung der sogenannten „Diäten“. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Entschädigung verzichtet. So blieben die „Diäten“ zum Beispiel in den Jahren 2010 und 2011 unverändert. Zu Beginn der jetzigen Wahlperiode lag die Abgeordnetenentschädigung mit ca. sechs Prozent unter den vorgegebenen Bezugsgrößen. Durch die Nullrunden in 2010 und 2011 hat sich dieser Abstand weiter vergrößert. Selbst durch die nun beschlossene Erhöhung wird der eigentliche Bezugsrahmen, nicht erreicht. Die Abgeordnetenentschädigung ist daher kein Selbstbedienungsladen für Abgeordnete, sondern an eine klare transparente Richtschnur gebunden, die insbesondere in den letzten Jahren sogar teilweise deutlich unterschritten wurde. Daher bin ich der Meinung, dass auch vor dem Hintergrund der derzeit günstigen wirtschaftlichen Entwicklung die Annäherung an diesen Richtwert durchaus vertretbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Grütters

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