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Monika Grütters
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Frage von Yves G. •

Frage an Monika Grütters von Yves G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Grütters,

ich nahm an der heutigen Veranstaltung in der Melanchthon-Oberschule teil und hätte Ihnen gerne diese Fragen dort gestellt, aber aus Zeitgründen ihrerseits war dies leider nicht mehr möglich.

1. Woher nehmen Sie die Behauptung, das Internet sei ein rechtsfreier Raum? Im Internet gilt dasselbe Recht wie auch in der realen Welt. Wenn Sie etwas bei einem Online-Versandhändler erstehen und es nicht bezahlen, können Sie rechtlich genauso belangt werden wie bei einer Bestellung über einen Katalog. Wenn Sie im Internet gemobbt werden, können Sie dagegen genauso vorgehen. Statt diese hohle Phrase immer und immer wieder zu predigen, sollten Sie sich bitte stattdessen mal mit diesem Satz auseinandersetzen. Ich empfehle Ihnen sowohl einen SPIEGEL-Beitrag ( http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,632277,00.html ) als auch die Aussage zum rechtsfreien Raum eines Juristen, der u.a. mit Internet-Recht zutun hat ( http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/08/02/die-meinungsfreiheit-als-sondermull/ ).

2. Bitte nennen Sie mir Länder, in denen Kinderpornographie nicht verboten ist, wo eine Internet-Infrakstruktur existiert und in denen tatsächlich Server mit kinderpornographischen Inhalten stehen. Nach einer Kleinen Anfrage durch die FDP liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor. In den 95 Ländern, von denen Frau von der Leyen spricht, verbieten 71 Länder per se Pornographie, worunter natürlich auch Kinderpornographie fällt. Und in Ländern wie dem Irak, Osttimor oder dem Kongo, die tatsächlich diese "Schurkenstaaten" sind, ist es stark zu bezweifeln, dass diese kinderpornographische Inhalte im Internet anbieten. Ich stimme Ihnen vollstens zu, dass etwas gegen Kinderpornographie im Internet getan werden muss - aber effektiv! Investieren Sie den dreistelligen Mio.-Betrag für die Zensur-Infrastruktur lieber in eine effiziente Strafverfolgung, als zu versuchen, die Inhalte zu verstecken.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Yves Günther

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Sehr geehrter Herr Günther,

vielen Dank für Ihre Fragen. Gerne beantworte ich diese, obwohl ich ein wenig das Gefühl habe, dass Sie nicht ernstlich an einer Antwort interessiert sind, sondern mich eher belehren wollen. Ich sehe das Internet nicht als rechtsfreien Raum, der regellos in der Anarchie versinkt. Das können Sie auch den Antworten entnehmen, die ich zu dem von Ihnen angesprochenen Themenkomplex auf dieser Plattform gegeben habe. Ich bin aber der Meinung, dass wir uns auch für den Bereich des Internets durchaus darüber Gedanken machen sollten, wie Verstöße gegen geltendes Recht besser verhindert werden können. Denn §184b StGB. stellt nach Interpretation des Bundesgerichtshofes nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Betrachtung von kinderpornographischem Inhalt im Internet unter Strafe.

Zur Problematik von Servern mit kinderpornographischen Inhalten im Ausland ist aus meiner Sicht insbesondere entscheidend, dass diese Angebote dort konsequent so bekämpft werden, wie wir das auch in Deutschland wollen. Es geht nicht darum, ob die abscheuliche Tat auch formal unter Strafe gestellt ist, was für mich eine Selbstverständlichkeit ist, sondern darum, ob die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden in den Ländern in der Lage sind, diese Gesetze auch durchzusetzen und der Strafverfolgung dieser Taten eine gewisse Priorität einzuräumen. Europol hat in diesem Zusammenhang bereits Erfolge erzielen können, und in diese Richtung muss aus meiner Sicht auch unser Bemühen intensiviert werden. Ich habe stets deutlich gemacht, dass für mich die Löschung dieser Inhalte vor der Sperrung kommt. Allerdings ist klar, dass es durchaus auch Staaten gibt, bei denen deutsche Rechtshilfegesuche nicht in der gewünschten Geschwindigkeit bearbeitet werden können oder Kritik in dieser Hinsicht noch immer als Einmischung in innere Angelegenheiten missverstanden wird. In diesen Fällen nutzt auch kein weiterer Ausbau der Strafverfolgungskapazitäten in Deutschland. Daher sehe ich an dieser Stelle in der Sperrung solcher Angebote, die sich dem direkten Zugriff unserer Behörden entziehen, eine Möglichkeit, dem Straftatbestand nach §184 StGB. Einhalt zu gebieten.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Grütters

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