Werbeträger und Fahrgastunterstand bilden zudem eine bauliche Einheit und es wäre mit Blick auf die logistischen Anforderungen nicht sinnvoll, einen Teil der Fahrgastunterstände zusammen mit den Werberechten als Konzession und einen anderen Teil ohne Werbeträger als Beschaffung zu vergeben.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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