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Frage von Peter S. •

Warum wird der künftige Erbbauzins für den Alsterpavillon auch nach Vertragsabschluss mit den neuen Betreibern geheim gehalten, obwohl der Senat den bisherigen Erbbauzins bekanntgegeben hat?

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen hat jetzt den neuen Erbbaurechtsvertrag für den Alsterpavillon im Transparenzportal veröffentlicht, allerdings mit weitreichenden Schwärzungen.

https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/erbbaurechtsvertrag-und-bezugsurkunde-jungfernstieg-54

Auch nach Vertragsabschluss wird der vereinbarte Erbbauzins geheim gehalten wird - siehe die Schwärzungen auf Seite 15.

Der bisherige Erbbauzins betrug laut Auskunft des Senats 380.400 Euro/p.a. (siehe Antwort auf Frage 18 auf eine schriftliche Anfrage Drucksache 23/224)

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/90844/23_00224_alsterpavillon)_neuer_betreiber_aber_viele_offene_fragen

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr S.,

die Informationen zur Höhe des Erbbauzinses ist als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Vertragsparteien geheim zu halten. Im Transparenzportal sind entsprechende Informationen nach § 7 Abs. 1 HmbTG zu schwärzen.

Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasst alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen. Dies ist bei dem in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren gebotenen Erbbauzins der Fall.

Demgegenüber war der bisherige Erbbauzins weniger schutzwürdig, da die Höhe des damals vereinbarten Erbbauzinses keine Rückschlüsse auf aktuelle Geschäftsentscheidungen mehr zulässt. Außerdem war der bekannt gegebene Erbbauzins nicht mit dem bisherigen Erbbaurechtsnehmer vereinbart worden, sondern mit einem Vorgänger. Schließlich handelte es sich um eine Information aus einem auslaufenden Erbbaurechtsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Milan Pein

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