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Mechthild Heil
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Frage von Britta B. •

Wieviel ist ein Medizinstudium wert wenn ein Arzt nicht entscheiden darf ob eine Cannabisblütentherapie als einzige wirksame und verträgliche Therapie für seinen Patienten in Frage kommt?

Sehr geehrte Frau Heil,
sollte nicht der behandelnde Arzt, der seinen Patienten wohl besser kennt als einer von den Bundestagsabgeordneten, in der Lage sein einzuschätzen was seinem Patient am besten hilft? Zumal es vor Genehmigung einer Cannabisblütentherapie mehrerer erfolgloser Therapieversuche bedarf, bevor die Genehmigung erteilt wird...
Ein Beispiel: bei PTBS muss Cannabis geraucht werden (Aussage einer Psychologin, die in einer Schmerzklinik tätig ist/war, die sich mit dem Thema wirklich auseinandergesetzt hat und über entsprechende Erfahrung verfügt)... Übernehmen Sie die politische, moralische und finanzielle Verantwortung wenn ein z.B. PTBS Patient auf Grund des Wegfalls der Cannabisblütentherapie (kann sich nicht jeder privatärztlich leisten) gesundheitliche Folgen erleidet oder vllt sogar "ausflippt"?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der Grundsatz, von dem sich die unabhängige Finanzkommission Gesundheit und auch die Bundesgesundheitsministerin bei dem Stabilisierungsgesetz leiten ließ - „Wir können in der gesetzlichen Krankenversicherung nur das bezahlen, was nachweisbar einen Nutzen für die Versicherten hat.“, ist meines Erachtens folgerichtig. 

Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Ferner steht die Zulassung eines THC-dominierten CannabisVollextrakts als weitere Alternative im Bereich Cannabisarzneimittel an. Zur Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabisblüten liegen keine systematischen Untersuchungen vor. Dagegen stehen Hinweise auf unerwünschte Wirkungen, insbesondere Psychosen und kognitive Störungen, aber auch Erkrankungen in Mund/Rachen/Atemwegen sowie das Risiko für eine Cannabissucht/Abhängigkeit. Cannabis-Blüten werden daher von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen, sind aber weiterhin als Privatrezept für Selbstzahler erhältlich. 

Eine detaillierte Erläuterung finden Sie bei der Reformempfehlung Nr. 42: Streichung der Erstattung von Cannabisblüten der Finanzkommission Gesundheit:  https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Heil

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