In einer Verkehrskontrolle werden allerdings sowohl Urin- als auch Speicheltests ohnehin nur als freiwillige und unverbindliche Vortests eingesetzt. Juristisch verwertbar ist immer nur das Ergebnis der Blutuntersuchung – und dort gilt bundesweit einheitlich der Grenzwert von 3,5 ng.
Der Bundespräsident (bzw. seine Mitarbeiter) prüfen im Anschluss, ob mit dem Gesetz verfassungsmäßige Bedenken verbunden sind. Dies ist hier ganz eindeutig nicht der Fall, so dass es sich auch hierbei lediglich um eine Formalität handelt.
Für mich steht fest, dass sich die Jagd am Tierschutz messen lassen muss. Totschlagfallen lehne ich ab, da nicht unterschieden werden kann, wer getötet wird. In einigen Bundesländern sind bereits jegliche Totschlagfallen verboten – ein einheitliches Verbot auf dem gesamten Bundesgebiet wäre wünschens- und erstrebenswert.
Ziel ist es, Tiere konsequenter vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen. Der Gesetzentwurf beinhaltet das grundsätzliche Ende der Anbindehaltung, Maßnahmen, um die Qualzucht in Deutschland weiter einzudämmen oder beispielsweise eine verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen, damit Behörden systemische Mängel im Schlachtprozess aufdecken können.
Der Bundespräsident wird das Gesetz voraussichtlich im August unterschreiben können. Vorher wird das Gesetz gründlich geprüft.
Der notwendige Ermessensspielraum darf nicht zu Willkür führen. Die BASt arbeitet daran, ihre Begutachtungsleitlinien um eine klare Definition zu ergänzen.