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Martina Stamm-Fibich
SPD
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Frage von Werner F. •

Warum werden Menschen, deren Pflichmitgliedschaft in der GKV endet und die zwangsweise weiterpflichtversichert werden als freiwillig Versicherte nicht geführt als Pflichtversicherte?

Vor dem 01.04.2007 (spätestens 01.08.2013) konnten sich Genannte freiwillig versichern. Taten sie dies nicht, waren sie nicht versichert. Ferner konnten sie auch wieder austreten. Seit genanntem Datum werden Genannte zwangsweise weiterpflichtversichert als freiwillig Versicherte. Ein Widerspruch in sich (freiwillig-Zwang). Bei Lichte sind es ohne jeden Zweifel Pflichtversicherte. Man sollte sie führen als pflichtversichert_A (= pflichtversichert als Alleinzahler oder Alleinbeitragszahler). Der Unterschied zu normal Pflichtversicherten ist eben, dass sie alleine ohne Arbeitgeber ihren Beitrag zahlen und nicht mehr als 520Euro brutto verdienen können, denn sonst waeren es als sozialversicherungspflichtige Midijobber normale Pflichtversicherte. Ferner sind sie nicht selbstständig.
Ändern sie bitte diesen unhaltbaren Zustand im Sinne der unten stehenden Petition.
Später sollte auch der Beitrag im Sinne der Gleichbehandlung geändert werden

https://chng.it/tVHmZkM5

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Frage und die mit ihr verbundene Forderung, Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung endet, weiterhin als Pflichtmitglieder zu führen und nicht als freiwillig Versicherte.

Ich sehe in der Bezeichnung freiwillig Versicherte keinen Widerspruch. Denn freiwillig bedeutet, dass sich die betroffene Person entschieden hat, freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Obwohl sie die Möglichkeit hätte, in die Private Krankenversicherung zu wechseln.

Seit dem 1. April 2007 gilt die allgemeine Versicherungspflicht für alle Nichtversicherten, die dem System der GKV zuzuordnen sind, zum Beispiel weil sie zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Seit 2009 gilt zudem die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, die alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dazu verpflichtet, sich gegen Krankheitskosten abzusichern. Seitdem gilt für Private Versicherungsunternehmen für nicht gesetzlich versicherte Personen eine Aufnahmeverpflichtung im Basistarif.

Versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen
  • Menschen mit Behinderung
  • Studentinnen und Studenten
  • Rentnerinnen und Rentner.

Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, sind:

  • Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
  • Beamtinnen und Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
  • Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2023: 66.600 Euro)
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro im Monat), z.B. Hausfrauen und -männer oder Kinder
  • Studierende, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind.

Endet die GKV-Versicherungspflicht können Versicherte als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Gesetzliche Krankenkasse unterrichtet das Mitglied über das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Ganz generell halte ich die Allgemeine Krankenversicherungspflicht für sinnvoll. Denn durch sie können wir die Gesundheitsversorgung aller Bürgerinnen und Bürger sicherstellen. Das können wir nicht, wenn jede und jeder selbst entscheiden kann, ob sie oder er sich krankenversichert.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich, MdB

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