Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen werden kann, wenn ein Aufenthaltstitel etwa auf Grundlage falscher Angaben oder Urkunden erteilt wurde oder die Ausländerbehörde eine unzutreffende Entscheidung getroffen hat.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
Unser Newsletter zeigt, was genau hinter den Politiker:innen-Profilen steckt.
Bleiben Sie kritisch. Bleiben Sie informiert.

