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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.

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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung Rechnung getragen (Art. 13b Abs. 4 der RL).

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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Dafür werden wir die Mehrfachstaatsangehörigkeit ermöglichen und den Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vereinfachen. Mit dieser Maßgabe wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen.

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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Mit den vielfältigen Ausnahmeregelungen bleibt die Pflicht zum Sprachnachweis auf Fälle beschränkt, in denen dies sowohl notwendig als auch zumutbar ist.

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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zur Rechtmäßigkeit konkreter Bescheide mangels Kenntnis des Sachverhalts und aller berechnungsrelevanten Umstände keine Stellung nehmen kann.

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Antwort 26.01.2023 von Marco Buschmann FDP

Bürokratische, langwierige Verfahren sollen der Vergangenheit angehören.