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Konstantin von Notz
BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN
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Frage von Ulrich H. •

Warum können Menschen, die nicht auf dem Boden der fdGo stehen, ein politisches Amt übernehmen?

Sehr geehrter Herr von Notz,

Sie waren einer der Treiber für eine parteiübergreifende Vorbereitung eines AfD-Verbots im Bundestag. Ein generelles Parteiverbot ist m.E. vor allem "psychologisch" problematisch, weil damit rechts-konservative Wählerinnen und Wähler ihre "Heimat" verlieren. Nachdem es in den 70ern im öffentlichen Dienst ein Einstellungsverbot für vor allem für Linke gab, die nach Prüfung durch den Verfassungsschutz nicht auf dem Boden des Grundgesetzes standen, kann ich nicht nachvollziehen, weshalb wegen Volksverhetzung, Verwendung von Nazionalsozialismus-Parolen oder Hassrede verurteilte Personen politische Ämter übernehmen dürfen. Ist es juristisch nicht einfacher, rechtsextremen Ansichten durch Verlust des passiven Wahlrechts die Angriffsmöglichkeiten auf den Rechtsstaat zu nehmen?

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich wenden. Darüber freue ich mich sehr. Entschuldigen Sie bitte, dass ich erst heute dazu komme, Ihnen zu antworten - anlässlich eines aktuellen Vorstoßes des Fraktionschefs der CDU im Deutschen Bundestag, Jens Spahn. 

In der Tat wirbt meine Fraktion, insbesondere bei den anderen demokratischen Fraktionen im Deutschen Bundestag, aber auch den anderen antragsberechtigten Verfassungsorganen (Bundesrat und Bundesregierung), dafür, endlich weitere Schritte hin zu einem AfD-Verbotsverfahren zu gehen. Das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte hat die Aussichten eines solchen Verfahrens eindrucksvoll hinterlegt. 

Ich verstehe gleichzeitig auch Ihre Bedenken. Auch wegen der erheblichen Risiken, die mit einem Verbotsverfahren einhergehen, ist aus meiner Sicht von entscheidender Bedeutung, beim Kampf gegen die rechtsextreme AfD den gesamten Instrumentenkoffer, der unsere Verfassung hierfür bereitstellt, auszuschöpfen. Dazu zählt unter anderem die konsequente Entfernung rechtsextremistischer Beamtinnen und Beamter aus dem Staatsdienst. Genauso ist es geboten, auch Fragen der Stiftungs- und Parteienfinanzierung in den Blick zu nehmen. 

Natürlich ist es richtig, bei offenkundigen Feinden unserer Verfassung auch über Instrumente wie den Verlust des Wahlrechts nachzudenken. Juristisch gibt es allerdings erhebliche Unterschiede zwischen der Entfernung/Nichteinstellung von Beamtinnen und Beamten, die ja auch Sie ansprechen, und dem Entzug des passiven Wahlrechts. Letzteres stellt einen nochmals deutlich schwereren Eingriff in die Grundrechte dar. An die Verwirkung stellt Art. 18 GG daher sehr hohe Anforderungen, wie das BVerfG in mehreren Entscheidungen festgestellt hat. Hier eine ältere juristische Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: https://www.bundestag.de/resource/blob/421028/1cd83485577f7f85544885f80a790f34/WD-3-170-12-pdf.pdf#

Vor diesem Hintergrund - und auch, weil es für einen Verbotsantrag beim BVerfG mit dem Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine fundierte Einschätzung gibt, die für den Entzug des Wahlrechts fehlt - sind wir bei diesem Instrument jedoch vor dem Hintergrund der mangelnden Erfolgsaussichten eher zurückhaltend. 

Dass es nun auch von der Union vorgeschlagen wird (https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/spahn-wahlrechtsentzug-hoecke-afd-100.html) begrüßen wir insoweit, als es zeigt, dass sich auch die Union mit den Gefahren, die durch die AfD ausgehen, beschäftigt. Gleichzeitig halten wir es für den falschen Weg, jetzt Debatten über Werkzeuge zu führen, die weniger wirksam und gleichzeitig mindestens genauso risikoreich sind, wie ein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit - und haben den Eindruck, dass hiermit in erster Linie parteiinterne Überlegungen innerhalb der Union eine Rolle spielen. Wir appellieren weiterhin dringend an alle anderen demokratischen Kräfte, jetzt gemeinsam die nächsten Schritte zu gehen - und die zahlreichen anderen, teils sehr viel erfolgversprechendere Instrumente, die unsere Verfassung bereithält, in den Blick zu nehmen.

Für Ihr Interesse nochmals besten Dank! 

Mit besten Grüßen!
Konstantin v. Notz

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