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Konstantin von Notz
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Frage von Jürgen S. •

Unterstützen Sie einen zwingenden Richtervorbehalt zur „Gefährderansprache“, damit Willkürpraxis nach Gutsherrenart zur Gestaltung des politischen Wettbewerbs (der FDGO) künftig unterbunden wird?

Die Gefährderansprache von vor 3 Jahren an Stefan Engel (MLPD) wegen des Aufrufs für das "Rebellische Musikfestival" in Südthüringen wurde nun juristisch überprüft und am 3.8.2021 vom LG Meiningen für voll gesetzeswidrig und damit für nichtig erklärt. Sein Rechtsanwalt ermittelte, dass der Vorgang auf eine Anweisung von Innenminister Seehofer zurückzuführen war, welche vom damaligen Verfassungsschutz-Präsidenten Hans Georg Maaßen angeregt wurde.
Eine sachgerechte Begründung wurde nirgends angeführt, so dass der Verdacht nahe liegt, dass es sich um eine bewusst genutzte Gesetzeslücke zur "Gefährderansprache" handelt zwecks Ausschaltung politischen Wettbewerbs, was das Grundgesetz bzw. die freiheitlich demokratische Grundordnung verhöhnt. Ein Polizeipräsident, der sich dem vor 3 Jahren verweigerte, wurde durch Dirk Löther abgelöst, der unter Bodo Ramelow inzwischen ins Innenministerium aufstieg. Ansprachen tatsächlicher Gefährder unterblieben dafür bekanntermaßen. Jürgen Schröder, Jena

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schröder,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage und Ihr Interesse an den Positionen der grünen Bundestagsfraktion. Über beides habe ich mich sehr gefreut. Das Thema der sogenannten Gefährderansprachen spielt innenpolitisch seit langer Zeit eine nicht unbeachtliche Rolle, vor allem  im Bereich des Fußballs, aber auch bei der Befassung mit sogenannten terroristischen "Gefährdern". Für die normale Polizeiarbeit im Rahmen der polizeilichen Generalklausel gibt es zu Recht keinen Richtervorbehalt. Dennoch darf es selbstverständlich keine Willkür geben. Die rechtsstaatlich unumgängliche Überprüfungsmöglichkeit ist natürlich stets gegeben.

Mit besten Grüßen nach Jena!
Konstantin v. Notz

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