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Konstantin von Notz
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Phillip G. •

Sehr geehrter Herr von Notz, weshalb wird die THG Quote komplett für Kleinkrafträder gestrichen? Ich fahre mit meinem Kleinkraftrad jährlich bis zu 20.000km. Es ersetzt ein Auto. MfG Phillip G.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage und das damit verbundene Interesse an der Arbeit der grünen Bundestagsfraktion. Auch wenn der Schwerpunkt meiner politischen Arbeit in der Innen-, Rechts- und Digitalpolitik liegt, möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit den Expertinnen und Experten in meiner Fraktion wie folgt antworten - und mich gleichzeitig für die Verzögerung entschuldigen.

Die Einbeziehung von Elektrofahrzeugen in den THG-Zertifikatehandel wird in der 38. Bundesemissionsschutzverordnung (BImschV) geregelt. Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, etc. sind nicht Bestandteil der 38. BImschV, da sie zulassungsfrei sind. Die Regelung in der 38. BImschV gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Allerdings ist es in der Praxis möglich auch zulassungsfreie Fahrzeuge freiwillig zuzulassen. Durch diese freiwillige Zulassung konnten bisher u.a. auch Kleinkrafträder vom Zertifikatehandel profitieren. Dieser Umstand wurde bei der Gesetzgebung schlicht nicht berücksichtigt. Es gab also eine Regelungslücke. Mit der Novelle der 38. BImschV wird diese Regelungslücke in der Verordnung nun geschlossen. Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge sollen nicht am Zertifikatehandel teilnehmen, da der Auszahlungsbetrag im Verhältnis zum verursachten Verwaltungsaufwand zu gering wäre.

Der aktuelle Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der sich an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Autos bemisst. Es erscheint nicht sachgerecht und entsprich nicht der Logik, die der Regelung zugrundeliegt, für zwei in den Anschaffungskosten und im Verbrauch völlig unterschiedliche Fahrzeuge den gleichen Auszahlungsbetrag festzusetzen. Die Differenz der Kosten zwischen E-Auto und E-Leichtkraftfahrzeug beträgt pro Jahr mehrere tausend Euro, betrachtet man die jährliche Abschreibung des Kaufpreises und die Unterhaltskosten.

Tatsächlich hat das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geprüft, einen solchen Pauschalbetrag auch für E-Leichtfahrzeuge einzuführen – bemessen an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Leichtkraftfahrzeugs. Allerdings wurde bei den Berechnungen festgestellt, dass der Betrag sich im einstelligen bis sehr geringen zweistelligen Bereich befinden würde. Dieser Betrag würde noch nicht einmal die Verwaltungskosten des Umweltbundesamts decken, weshalb die Idee wieder verworfen wurde.

Von der Steuerbefreiung für Kleinkrafträder profitieren Sie aber natürlich weiterhin.

Beste Grüße nach Schnakenbek
Konstantin v. Notz

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