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Konstantin von Notz
BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN
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Frage von Sascha L. •

Dunkelziffer im Lobbyregister: Wird die grüne Fraktion eine Untersuchung zu den intransparenten Kontakten von Ex-Ministerialbeamten initiieren?

Sehr geehrter Herr von Notz,

die Transparenz exekutiver Prozesse ist ein Kernanliegen Ihrer Fraktion. Ein aktueller Bericht von abgeordnetenwatch.de zeigt jedoch, dass Ex-Ministerialbeamte ihre Kontakte für Konzerninteressen monetarisieren, ohne dass dies adäquat erfasst wird. Ein brisantes Beispiel: Ein ehemaliger Referent des Verkehrsministeriums wechselte als Cheflobbyist zur Lufthansa. Im Lobbyregister sind seit Dezember 2024 jedoch angeblich keine Kontakte der Airline mehr dokumentiert, was auf Umgehungsstrategien der Meldepflicht hindeutet. Zur Sicherstellung der demokratischen Kontrolle frage ich Sie: Wird die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihre parlamentarischen Minderheitenrechte nutzen und durch eine Kleine Anfrage diese Compliance-Lücken und die Dunkelziffer undokumentierter Regierungs-Kontakte aufklären?

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 28.05.26 und Ihr Interesse an meiner Arbeit. Über beides habe ich mich sehr gefreut. 

Wie Sie wissen, setzen meine Fraktion und ich uns seit vielen Jahren für die Verbesserung von Transparenz politischen Handels ein, auch und immer wieder im Kontext Lobbyregister. Hierzu hatten wir in den vergangenen Wahlperioden immer wieder sehr konkrete parlamentarische Vorschläge unterbreitet, um die Regelungen des Lobbyregisters weiter zu verbessern. 

Festzuhalten ist, dass es (bislang) keine Karenzzeitregelungen für Tarifangestellte in Ministerien gibt. Daher ist es rechtlich nicht verboten, nach einer Anstellung im Ministerium als Lobbyist*in einem Unternehmen zu fungieren. 

Seit der Reform des Lobbyregistergesetzes 2024 durch die Ampel-Koalition ist dieser sog. Drehtüreffekt jedoch endlich sichtbar: Bis zu fünf Jahre nach Tätigkeit in einem Ministerium oder im Bundestag müssen Lobbyist*innen u.a. diese Tätigkeit im Lobbyregister angeben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LobbyRG). Die Einhaltung der Regeln des LobbyRG obliegt den Interessensvertreter*innen. Die registerführende Stelle ist im Bundestag selbst angesiedelt. 

Den von Ihnen mit Hinweis auf entsprechende Berichte von Abgeordnetenwatch aufgezeigten Vorfall nehmen wir zum Anlass, den Dingen noch einmal auf den Grund zu gehen. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass die in der Bundestags-Verwaltung zuständige Abteilung die Berichte von Abgeordnetenwatch ebenfalls verfolgt hat, und den Dingen ebenfalls nachgeht. Die registerführende Stelle kann grundsätzlich ein Sanktionsverfahren einleiten, soweit sich der Verdacht eines Verstoß gegen das Lobbyregistergesetz erhärtet.

Für Ihre Hinweise nochmals vielen Dank!

Mit besten Grüßen nach Mainz!
Konstantin v. Notz

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