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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Stefan H. •

Sehr geehrter Herr Holetschek, wie vereinbaren Sie sich mit der Ungleichstellung von Maskentragenden (ungeimpft und geimpft) Kindern zu Maskentragenden Erwachsenen (ungeimpft und geimpft)?

Da ja Kinder (ungeimpft/geimpft) mit einem Test ohne Weiteres ihrer Freizeitbeschäftigung nachgehen dürfen. Da für Kinder ein Test (3G) ausreicht, warum sollte er für Jugendliche und Erwachsene (Arbeitnehmer mit täglichen Tests(ungeimpft/geimpft)) nicht ausreichen um ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.
Das ist Ungleichstellung und Diskriminierung der Jugendlichen und Erwachsenen vom Staat... wohl gemerkt ein Grundrechtsverstoß mit einer, aus meiner Sicht, nicht ausreichenden Begründung der Infektionsgefahr.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr H.,

 

für Erwachsene besteht seit Längerem die Möglichkeit, eine Schutzimpfung zu erhalten. Jeder Erwachsene in Bayern hat bereits ein solches Impfangebot bekommen. Die Entscheidung darüber, sich impfen zu lassen, obliegt jedem selbst. Die Impfung wirkt. Wer geimpft ist, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Eine Impfmöglichkeit für Kinder unter sechs Jahren besteht derzeit leider noch nicht. Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren benötigen, solange sie nicht selbst in die Impfung einwilligen können, die Zustimmung ihrer Eltern.

 

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nicht jede Ungleichbehandlung verstößt somit gegen das Grundgesetz, sondern nur die Ungleichbehandlung solcher Sachverhalte, die wesentlich gleich sind. Sind Sachverhalte das nicht, ist der Verordnungsgeber verpflichtet zu prüfen, ob unterschiedliche Regelungen zu treffen sind.

 

Unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, für Kinder und Jugendliche in bestimmten Bereichen Ausnahmen von den für alle geltenden Vorschriften vorzusehen. Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern. Bei Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, ist deshalb besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen auch für die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu legen. Dem tragen die Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch ein differenzierendes System Rechnung, das in bestimmten Bereichen Ausnahmen für Jugendliche und noch weitergehende Ausnahmen für Kinder vorsieht. Die Ungleichbehandlung ungeimpfter Erwachsener gegenüber Geimpften ist unter Berücksichtigung der deutlichen Unterschiede im Hinblick auf das Risiko, sowohl sich selbst mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und daran zu erkranken als auch das Virus weiter zu verbreiten und dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, in der aktuellen pandemischen Situation verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

 

Lieber Herr H., ich hoffe diese Informationen helfen weiter. Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

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