
(...) 29 kennt unser Grundgesetz die Idee eines Volksentscheides nicht. Die Einführung von mehr direkter demokratischer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, hier in Form eines Volksentscheides, bedarf also immer der Änderung des Grundgesetztes mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit. (...)