Foto von Katharina Dröge, aufgenommen im Deutschen Bundestag im Juli 2025.
Katharina Dröge
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Frage von Petra W. •

Wie stehen Sie zu einem Antrag beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art21 Abs 3 GG?

Sehr geehrte Frau Dröge,

Gegen ein generelles AfD Parteiverbot gibt es viele ernstzunehmende Argumente. Um diese teilweise zu entkräften bitte ich Sie und die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, die Möglichlichkeit eines Antrags nach Art 21 Abs. 3 Grundgesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgericht 2024-2-BvB 1/19 vom 23.1.24 für die Partei Die Heimat, zu prüfen. Siehe auch https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-009.html.

Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Steuergelder zur Finanzierung einer in Teilen rechtsextremistischen und sehr wahrscheinlich verfassungswidrigen Partei verwendet werden.

mit freundlichem Grüßen

Petra W.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Liebe Frau W.

vielen Dank für Ihre Nachricht!

Wir haben den gesamten Instrumentenkoffer, der der wehrhaften Demokratie in ihrem Kampf gegen Extremisten zur Verfügung steht, stets im Blick und bewerten die verschiedenen Instrumente hinsichtlich ihrer Effektivität und Umsetzbarkeit fortlaufend neu.

Auch der von Ihnen angesprochene Entzug der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist eine verfassungsrechtliche Möglichkeit im Kampf gegen die AfD. Die Voraussetzungen ähneln allerdings im Wesentlichen sehr den Voraussetzungen für ein Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Partei für ein Verbot nach Abs. 2 die Voraussetzung der Potenzialität erfüllen muss, also die realistische Möglichkeit bestehen muss, dass die Partei ihre verfassungswidrigen Ziele in die Tat umsetzt. An der Potenzialität würde ein Verbot der AfD angesichts der hohen Zustimmungswerte für die Partei allerdings ohnehin nicht scheitern.

 

Viele Grüße

Team Dröge 

 

 

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