Werden sie sich für eine verfassungskonforme Beamtenbesoldung auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts einsetzen?
Sehr geehrte Frau Dröge,
ich habe gesehen, dass sie und ihre Partei sich für die verfassungskonforme Umsetzung eines zu erwartenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer einsetzen - was ich sehr begrüße.
Werden sie im parlamentarischen Verfahren Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation von Bundesbeamten ebenso für die korrekte Umsetzung des BVerfG Beschlusses kämpfen?
Denken sie persönlich, dass man von ein emverfassungsrechtlich so fragwürdiges Konstrukt wie der Einbeziehung eines "fiktiven Partnereinkommens" nicht lieber die Finger lassen sollte, da dies unter anderem auch schon dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt wurde?
Ich bedanke mich im voraus für ihre Ausführungen
Lieber Herr M.,
vielen Dank für Ihre detaillierte und fachkundige Anfrage zur Beamtenbesoldung und den einschlägigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts.
Zur verfassungskonformen Beamtenbesoldung: Wir nehmen die Rechtsprechung des BVerfG als verbindlichen Maßstab ernst. Die Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation hat in den vergangenen Jahren deutlich gemacht, dass zahlreiche Besoldungsregelungen des Bundes und der Länder den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Im laufenden parlamentarischen Verfahren werden wir darauf achten, dass die vom Gericht entwickelten Parameter, insbesondere der Mindestabstand zur Grundsicherung, der Familienzuschlag und die allgemeine Besoldungsentwicklung, sachgerecht und vollständig von der Regierungskoalition umgesetzt werden.
Zum „fiktiven Partnereinkommen": Dieses Konstrukt wirft grundsätzliche Fragen auf, sowohl verfassungsrechtlicher als auch rechtspolitischer Natur. Die Alimentation ist als individuelle Leistung des Dienstherrn konzipiert und sollte nicht von privatrechtlichen Lebensumständen Dritter abhängen. Die Tatsache, dass die verfassungsrechtliche Frage noch offen und anhängig ist und eine Klärung durch das BVerfG aussteht, zeigt, dass hier erheblicher Klärungsbedarf besteht.
Viele Grüße
Team Dröge
