Sie predigen soziale Gerechtigkeit und steuerliche Gleichbehandlung. Wie rechtfertigen Sie dann das elitäre Privileg einer nachweisfreien, steuerfreien 5.000-Euro-Kostenpauschale?
Sehr geehrte Frau Dröge,
Ihre Partei tritt öffentlich vehement für soziale Gerechtigkeit, Transparenz und das Schließen von steuerlichen Schlupflöchern ein.
Die Realität in eigener Sache sieht jedoch anders aus: Durch die steuerfreie Kostenpauschale von über 5.000 Euro pro Monat – für die Sie im Gegensatz zu jedem normalen Arbeitnehmer keinen einzigen Beleg vorlegen müssen – stützen Sie ein gesetzlich verankertes Zwei-Klassen-System. Werden diese Mittel nicht voll ausgeschöpft, verbleibt der Rest als steuerfreies Zusatzeinkommen. Das konterkariert Ihre Forderungen nach steuerlicher Solidarität völlig.
Wie vereinbaren Sie Ihre Forderung nach sozialer Gerechtigkeit mit der stillschweigenden Nutzung dieses elitären, intransparenten Finanzprivilegs?
Wann werden Sie sich proaktiv für die Abschaffung dieser nachweisfreien Pauschale zugunsten einer Belegpflicht einsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
D. B.
Lieber Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bundestagsabgeordnete erhalten für die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Die monatliche Kostenpauschale soll dabei zur Abgeltung von Kosten für das Wahlkreisbüro, eine Wohnung in Berlin, Büromaterial, Fahrt- und Übernachtungskosten und Ähnlichem dienen. Alle Abgeordneten erhalten die Pauschale in gleicher Höhe. Weil durch die Kostenpauschale die meisten Aufwendungen abgedeckt werden, können Abgeordnete, anders als andere Steuerpflichtige, keine Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Wie Sie richtig schreiben, wird die Kostenpauschale ohne den tatsächlichen Einzelnachweis der entstandenen Kosten ausgezahlt. Begründet wird die fehlende Nachweispflicht zum einen mit einer Verwaltungsvereinfachung, die wiederum Kosten einspart. Ein weiterer Grund ist der Schutz der Abgeordneten und deren Status. Ohne Einzelnachweise werden Rückschlüsse auf ein „politisches Bewegungsprofil“ vermieden. Damit wird die freie Mandatsausübung, die um Grundgesetz verankert ist, geschützt.
Weiterhin ist festzuhalten, dass die Kostenpauschale bei Abwesenheit der Abgeordneten gekürzt werden kann. Erst in diesem Jahr wurden die entsprechenden Kürzungsbeträge auf bis zu 300 Euro pro Sitzungstag angehoben (vgl. § 14 Abgeordnetengesetz).
Viele Grüße
Team Dröge
