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Julia Schneider
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Frage von Jochen T. •

Können sie mir sagen, woher ich Informationen zum Sichern des Außenanbau von Hanf in Cannabisvereinen finden kann, das RP Darmstadt äußert sich leider auch auf Anfrage nicht hierzu? Outdoor=Ökologisch

In §11 Abs. 4 Ziffer 7 und 8 KCanG ist ausdrücklich von „Flurbezeichnung“ und „Hektar“ die Rede.

Als Flurbezeichnung werden Teile der Landschaft bezeichnet und Hektar ist ein Flächenmaß, das ausschließlich im Freien verwendet wird. Es gibt also im Gesetz keine Einschränkung, dass der gemeinschaftliche Anbau nur indoor erfolgen darf. Also müssen die Länder auch die Voraussetzungen schaffen, dass das möglich ist.

Der Außenanbau benötigt weniger Energieaufwand und sollte im Interresse des Gesetzgebers liegen, die Permakultur bietet genug Optionen Klimaneutral zu Produzieren aber die Gesetze nennen Bezeichnungen auf die in Länderebene nicht geantwortet wird. Insbesondere zur Sicherung von Landwirtschaftlichen Flurstücken im CSC Aussenanbau sind Infos notwendig um Anträge stellen zu können. Danke vorab.

https://www.nationalgeographic.de/umwelt/2017/06/bio-gras-umweltbewusstsein-und-nachhaltigkeit-beim-cannabis-anbau

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Sehr geehrter Jochen T.,

durch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) wurde der Besitz geringer Mengen Cannabis entkriminalisiert, der Eigenanbau ermöglicht und der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen auf Grundlage einer behördlichen Erlaubnis eingeführt.

Ihre Anfrage bezieht sich auf die Frage, ob Anbauvereinigungen theoretisch auch Outdoor-Anbau betreiben können. Wir als Bündnis 90/Die Grünen teilen die Auffassung, dass auch der Anbau im Freien ohne unverhältnismäßige Einschränkungen möglich sein sollte und auch ökologische Vorteile bieten kann.

Auch das KCanG schließt den Outdooranbau nicht aus. Allerdings ist dieser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial gewährleistet sind. Eine entsprechende Rechtsverordnung wie nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KCanG möglich, wurde bisher nicht erlassen, sodass auch hier Anforderungen in einzelnen Bundesländern oder Kommunen voneinander abweichen können.

Gemäß § 22 Absatz 1 KCanG haben Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. 

Befriedet ist ein Besitztum im Sinne der Definition insbesondere dann, wenn es durch eine Umzäunung, mechanische oder elektronische Schließvorrichtungen gegen ein Betreten durch unbefugte Personen gesichert ist. Die Sicherung muss eindeutig für Dritte erkennbar sein. (Begründung Gesetzentwurf)

Gemäß § 23 Absatz 3 KCanG haben sie ihre Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.

Inwiefern die Schutzmaßnahmen als ausreichend betrachtet werden obliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Ermessensspielraum der Erlaubnisbehörde. Daher kann ich Ihnen über diese allgemeinen Anforderungen hinaus keine konkreteren Angaben zum Umgang ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde machen, spätestens bei einem vorliegenden Antrag müsste die Behörde ihren Vorschlag prüfen – oder bestenfalls bereits schon im Rahmen eines Antragsverfahrens mit Ihnen über die Details der konkreten Anforderungen an die „Schutzmaßnahmen“ in einen Austausch treten.

Wir werden uns auch weiterhin für eine Entbürokratisierung und gegen überzogene Anforderungen oder Auslegungen einsetzen, damit Anbauvereinigungen effektiv ihren Beitrag zur Reduzierung des Schwarzmarktes beitragen können. Ich hoffe ich konnte Ihnen zumindest etwas weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Julia Schneider

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