Gemäß Artikel 19 der WHO treten Abkommen und Verträge für Mitgliedstaaten erst dann in Kraft, wenn der jeweilige Mitgliedstaat diese in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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