Ob es unter Berücksichtigung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verhältnismäßig und geboten ist, eine allgemeine Impfpflicht einzuführen, falls sich die Impfquote nicht sehr bald deutlich verbessern sollte, muss in den nächsten Wochen sorgfältig abgewogen werden
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